Der Kostenvoranschlag einer Werkstatt beinhaltet meist nur die Reparaturkosten. Es werden hier keine beweissichernde Maßnahmen durchgeführt.
Wichtig! Ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt hat keine Beweiskraft und daher auch keine Wertigkeit, wenn es zu einem juristischen Nachspiel kommt.
Mit der Unterzeichnung der sogenannten Abtretungserklärung, brauchen Sie beim Kfz-Sachverständigen nicht in Vorkasse zu treten. Er rechnet seine Gebühren im Haftpflichtschadenfall direkt mit der regulierungspflichtigen Versicherung ab.
Bei der 130% Regel geht es um die Reparaturwürdigkeit eines Unfallbeschädigten Fahrzeuges.
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges, liegt normalerweise ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Da die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges zu dem ermittelten Wiederbeschaffungswert oft nicht möglich ist, hat man eine Ausnahmeregelung geschaffen.
Der Geschädigte hat die Möglichkeit, sein Fahrzeug bis zu einem Reparaturwert von maximal 30% über dem Wiederbeschaffungswert instandsetzen zu lassen. Kurz: Der Schaden am Fahrzeug darf nicht größer als 130% vom Wiederbeschaffungswert sein.
Als Nachweis für das Integritätsinteresse muss das Fahrzeug über einen Zeitraum von ca. 6 Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt des Schadeneintritts genutzt werden.
Der Geschädigte muss bei der Anwendung der 130% Regel die fachgerechte Reparatur nachweisen (hier hilft eine Reparaturbestätigung des unabhängigen Kfz-Sachverständigen).
Achtung! Die 130% Regel kann nur im Haftpflichtschadenfall angewendet werden!!!
Sollte der Geschädigte sein Fahrzeug bei einem Haftpflichtschaden nicht, oder erst später instandsetzen lassen, so kann er sich den Schaden von der regulierungspflichtigen Versicherung auszahlen lassen.
Diese Art der Abrechnung nennt man fiktive Abrechnung oder auch Abrechnung nach Gutachten.
Die Reparaturkosten werden bei einer fiktiven Abrechnung Netto ausgezahlt.
(Hier darf die Versicherung sich die günstigere Variante heraussuchen! Ist die Differenz zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert kleiner als die Reparaturkosten, so bekommt der Anspruchsteller nur diese Differenz ausbezahlt.)
Sollte sich der Geschädigte zu einem späteren Zeitpunkt dazu entschließen den Schaden zu reparieren, so kann er sich durch einreichen der Reparaturrechnung bei der regulierungspflichtigen Versicherung die MwSt. erstatten lassen (hier hilft auch wieder die Reparaturbestätigung des unabhängigen Kfz-Sachverständigen).
Der Geschädigte sollte sich bei dieser Variante der Abrechnung beraten lassen.
Für den Aufwand für Telefonate, Porto und Schreibarbeiten hat der Geschädigte einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Diese Pauschale beträgt zur Zeit ca. 25,00 € bis 30,00 €.
Sollte das Fahrzeug im Haftpflichtfall einen Totalschaden erlitten haben, hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Abmeldekosten für das Schadfahrzeug sowie auf Erstattung der Kosten für die Anmeldung seines Folgefahrzeuges.
Im Haftpflichtschadenfall hat der Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagen, im Reparaturfall für den Zeitraum der Reparatur, bei einem Totalschaden den Zeitraum der Wiederbeschaffung. Der Geschädigt muss aber gegenüber der regulierungspflichtigen Versicherung nachweisen können, dass er das Fahrzeug auch wirklich regelmäßig nutzt und auf dieses auch angewiesen ist.
Vorhaltekosten sind die Kosten, die ein Gewerbetreibender für die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges aufwenden muss, sofern sein Betrieb sogenannte Ersatzfahrzeuge bevorratet.
Trifft dies nicht zu und es wird auch kein Mietwagen beansprucht, muss man zwischen zwei Fällen unterscheiden.
Fall 1: Das Schadfahrzeug diente unmittelbar der Gewinnerzielung
Hier ist der entgangene Gewinn zu ermitteln, zuzüglich der Fixkosten für das nicht einsatzfähige beschädigte Fahrzeug.
Das Schadfahrzeug diente mittelbar der Gewinnerzielung.
Durch den Ausfall des Fahrzeuges wird der normale Betriebliche Ablauf beeinträchtigt. Hier kann Nutzungsausfall in Ansatz gebracht werden.
Die Schadensminderungspflicht soll nicht, wie es der Name eigentlich aussagt, den Schaden mindern. Der Geschädigte und alle im Rahmen der Regulierung Beteiligten sind dazu verpflichtet, keine „unnötigen Kosten“ zu erzeugen.
Der Geschädigte hat im Haftpflichtschadenfall den Anspruch, einen eigenen, unabhängigen Kfz-Sachverständigen, zur Beweissicherung und Feststellung des Schadens zu beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten gehören nach aktueller Rechtsprechung zum Gesamtschaden und müssen von der regulierungspflichtigen Versicherung übernommen werden.
Auch die Kosten für einen Rechtsanwalt, welcher durch den Geschädigten im Haftpflichtschadenfall beauftragt werden kann, gehören nach aktueller Rechtsprechung zum Gesamtschaden, und müssen von der regulierungspflichtigen Versicherung übernommen werden. Sollte eine Teilschuld vorliegen, wäre eine Rechtschutzversicherung von Vorteil.
Man unterscheidet zwei Arten von Wertminderungen. Zum einen die technische Wertminderung, welche in der heutigen Zeit unter Beachtung der Reparaturtechnologien nur noch sehr selten vorkommt, und der merkantilen Wertminderung.
Die merkantile Wertminderung ist der Wert, den ein vormals verunfalltes Fahrzeug, welches aber wieder Sach- und Fachgerecht instandgesetzt wurde, beim Verkauf weniger wert ist, als ein vergleichbares Fahrzeug ohne Vorschäden.
Die Höhe der Wertminderung ist von mehreren Faktoren abhängig und wird vom Kfz-Sachverständigen festgelegt.
Der Restwert sagt aus, welcher Betrag für ein unfallbeschädigtes Fahrzeug auf dem regionalen Markte noch zu erzielen ist.
Bei einer Plausibilitätsprüfung soll untersucht werden, ob ein Schadenereignis als unfreiwilliges Geschehen, unter Berücksichtigung des Schadenherganges, plausibel nachvollziehbar ist.